19
§ 35 Sandstreuer | |
Eine gute Instandhaltung der Sandstreueinrichtung ist für den Ablauf eines störungsfreien Lokomotivbetriebes erforderlich. | |
Die Sandrohre enden in einem Streuschuh mit Tropfring. Die Austrittsöffnungen müssen in der Laufkreisebene liegen und nach der BÖ mindestens 65 mm von der Schienenoberkante entfernt sein. | |
Die schräg eingesetzte Wühldüse hat eine kleinere Bohrung als die Druckdüse, da anderenfalls unnötig viel Sand verbraucht wird. | |
Auf gute Abdichtung und Verschluss der Sandkastendeckel, Sandtreppen und Flanschverbindungen ist zu achten. | |
§ 36 Wasserkästen | |
Die Wasserkästen sind fristgemäß zu reinigen. Im Hinblick auf die innere Speisewasseraufbereitung ist die Wasserstandsanzeigevorrichtung auf einwandfreien Zustand und Betriebstüchtigkeit zu prüfen. | |
Die Siebe am Tenderboden sind auf einwandfreie Beschaffenheit, die Tenderabsperrventile auf Gangbarkeit, Dichtigkeit und gute Befestigung (geringes Gestängespiel) zu prüfen. | Abschnitt IIIBesonderheiten |
§ 37 Beförderung kalter Lokomotiven | |
(1) Zur schnelleren Beförderung kalter Lokomotiven sind nur die Treibstangen abzubauen. | |
Die Kuppelstangen sind nur dann abzubauen, wenn es unbedingt notwendig ist. | |
Müssen beschädigte oder hindernde Kuppelstangen abgenommen werden, so sind stets auch die entsprechenden Stangen der anderen Lokomotivseite zu entfernen. | |
(2) Bei Abnahme der Treibstangen sind in der Regel die Kreuzköpfe im hinteren Totpunkt festzulegen. | |
Ausnahmen bilden die Lokomotiven, deren Gleitbahnen mit einem Schild versehen sind, auf dem eine andere Lage vorgeschrieben wird. | |
Schwingstangen und Ölpressenantrieb werden abgebaut. | |
(3) Die Geschwindigkeitswerte, mit denen kalte Lokomotiven befördert werden dürfen, sind von der absendenden Dienststelle aus dem Anhang 21 zu entnehmen und auf Tafeln anzugeben, die auf beiden Seiten der Lokomotiven am Langkessel anzubringen sind. | Anh. 21 |
§ 38 Behandlung abgestellter Lokomotiven | |
Für die Behandlung abgestellter Lokomotiven gelten die "Anleitung zur Verhütung von Frostschäden an warm oder kalt abgestellten Lokomotiven", Anhang 22, und die "Anleitung für die Behandlung von Reservelokomotiven", Anhang 23. | Anh. 22 Anh. 23 |
§ 39 Behandlung der Warte- und Schadparklokomotiven | |
Die Warte- und Schadparklokomotiven sind nach der "Anleitung für die Behandlung der Warte- und Schadparklokomotiven", Anhang 24, zu pflegen. | Anh. 24 |