Forthcoming steam weekends (2025): 03-04 May 2025; 05-06 July 2025; 14 September 2025; 20 September 2025; 04-05 October 2025
Opening hours at other times:
from 19 April 2025 to 25 October 2025 every saturday from 10 am to 5 pm.Further information is available
here.
03-04 May 2025: Saisoneröffnung
Satzung des Vereins
Dampflokfreunde Salzwedel e.V.
(Fassung vom 04.07.2015)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Dampflokfreunde Salzwedel e.V." (Abkürzung DLFS). Der Verein verlegt seinen Sitz ab 01.05.2013 in den Historischen Lokschuppen Wittenberge in Wittenberge. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" versehen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur, sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung eines Museums, die Errichtung eines Schaudepots für historische Eisenbahnfahrzeuge, die Sammlung, Erhaltung, Aufarbeitung, Einsatz, Bewahrung und Darstellung eisenbahngeschichtlich bedeutsamer Dokumente und Stücke.
Der Verein wird in enger Zusammenarbeit mit dem Verein "Historischer Lokschuppen Wittenberge e.V." die den Vereinen von der Stadt Wittenberge übergebenen Gebäude und Anlagen des ehemaligen Bw Wittenberge dazu nutzen. Dieses Schaudepot wird Eisenbahngeschichte erlebbar machen und vergangene Industriekultur bewahren. Das Schaudepot wird zum industriell – kulturellen Mittelpunkt der Stadt Wittenberge.
Der Aufbau und Betrieb des Schaudepot erfolgt nach einem mit der Stadt Wittenberge und den Vereinen Historischer Lokschuppen Wittenberge e.V. und Dampflokfreunde Salzwedel e.V. abgestimmten Konzept.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
- Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht (natürliche Personen, eingetragene Vereine, Institutionen),
- Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht (natürliche Personen und Körperschaften, die den Verein beratend durch Öffentlichkeitsarbeit oder finanziell unterstützen),
- Ehrenmitglieder (Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.),
- Fördernde Mitglieder (natürliche Personen oder Körperschaften, die den Verein ideell, materiell und finanziell unterstützen. Sie sind in ihren Rechten den ordentlichen Mitgliedern gleichzusetzen.).
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, das Eigentum des Vereins unentgeltlich zu nutzen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist einzuhalten. Der Ausschluss erfolgt,
- wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von zwei Quartalsbeiträgen im Rückstand ist,
- bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
- aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Beachtung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingegeben werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Beschluss auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist auch dann für ein Quartal zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Quartals austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Quartals eintritt.
- Der Vereinsvorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Mitgliedsbeitrages zu.
- Bis zum jeweiligen Quartalsende haben alle Mitglieder mindestens den Quartalsbeitrag zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Kassenprüfer
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied vertreten werden. Das heißt, jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung des Vereinsbeschlüsse.
- Für den Abschluss von Rechtsgeschäften über der Summe von € 20.000,- (in Worten: zwanzigtausend EURO) braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dies gilt nur im Innenverhältnis des Vereins.
- Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsweisen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen wird. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Referenten ernennen, die im Vorstand beratend tätig sind. Sie sind nicht der Vorstand im Sinne § 26 BGB.
- Der Vorstand ist berechtigt, gemäß § 58 AO Rücklagen für die Erfüllung der Vereinszwecke zu bilden.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden.
- die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über das Ergebnis der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- die Entgegennahmen des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
- Aufstellung des Haushaltsplanes.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung von beiden, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzlich Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
- Die Wahl des Vorstandes, des Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Schriftführers erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf drängt, sonst in offener Abstimmung.
- Für die Wahl des Vorstandes, des Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Schriftführers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer am meisten gültig abgegebene Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Mitarbeiter
- Die Mitglieder des Vorstandes sowie die aktiv tätigen Mitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwendungen können gegen entsprechenden Nachweis erstattet werden.
- Der Vorstand hat das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter gegen entsprechendes Entgelt zu bestellen, sofern dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 15 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 16 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
§ 17 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 75% der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten haften die Mitglieder auch bei Auflösung des Vereins nur mit dem Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
Die Satzungsänderung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 04.07.2015 durch die Mitglieder beschlossen.